Feinstaub entsteht im Straßenverkehr (20 Prozent) oder durch industrielle Produktionsprozesse (32 Prozent). 12 Prozent werden durch Kleinfeuerungsanlagen insbesondere durch das Heizen mit Holz erzeugt. Feinstaub gefährdet die Gesundheit und belastet die Umwelt. Der Gesetzgeber hat deshalb für bestehende und neue Einzelfeuerungsanlagen verschärfte Grenzwerte und Mindestwirkungsgrade festgelegt. Da im Vogelsberg viele Menschen mit Holz heizen lud der Verein Erneuerbare Energien für Schotten (EES) Harald Stehl ein, um über die neuen Grenzwerte und gesetzlichen Vorschriften zum Austausch alter Öfen zu informieren. Der gelernte Schornsteinfegermeister ist heute Geschäftsführer des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks in Hessen, Ausbilder und Sachverständiger.
Zunächst wies er auf die gesundheitlichen Folgen erhöhter Feinstoffbelastungen hin. Feinstoffimmissionen bestehen u.a. aus Schwefeldioxyd, Stickoxyden, Staub und Blei. Abhängig von ihrer Partikelgröße können sich Feinstäube in den Atemwegen ablagern. Atemwegs-Beschwerden, lokale Entzündungen, chronische Bronchitis oder auch Lungenkrebs sind mögliche Folgen. Gelangen die löslichen Bestandteil ins Blut kann das zu Gewebeveränderungen in den Organen führen.
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sollen die Immissionen jährlich auf 40 Milligramm pro Kubikmeter bei kleinen und mittleren Feuerungsanlagen begrenzt werden. Die danach zulässigen Holzbrennstoffe sollen deshalb möglichst naturbelassen sein. Sie dürfen keine chemischen Bindemittel enthalten. Die Holzfeuchte sollte unter 25 Prozent liegen. Das Holz darf aber auch nicht zu trocken sein. Unzulässig ist auch die Müllverbrennung. Gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder verleimtes Holz – ohne Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen – darf nur in Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt Nennwärmeleistung verfeuert werden und das nur in holzverarbeitenden Betrieben wie Schreinereien. In automatisch beschickten Anlagen dürfen nachwachsende Rohstoffe verbrannt werden.
Feuerungsanlagen müssen mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung ausgerüstet sein. Ob die Immissionswerte eingehalten werden, bescheinigt der Hersteller oder der Schornsteinfeger misst sie. Die Immissionsgrenzwerte wurden ab 2015 für die meisten Feuerstätten beim CO-Ausstoß halbiert und bei den Staubimmissionen auf fünf Prozent reduziert. Außerdem gibt es einen Mindestwirkungsgrad. Feuerungsanlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen sind entweder auszuwechseln oder mit einem Feinstaubfilter auszustatten. Dabei gelten Übergangsfristen. Das gilt auch für Zentralheizungen. Wer eine neue Anlage baut muss außerdem bestimmte Austrittbedingungen beim Schornstein einhalten abhängig von der Dachneigung und einem Mindestabstand zu anderen Gebäuden.
Harald Stehl gab dann ganz praktische Hinweise. So geht bei offenen Kaminen 70 Prozent der Energie im wahrsten Sinne des Wortes durch den Schornstein. Trockene Luft in Räumen kann die Wärme nicht transportieren. Deshalb sollte häufiger gelüftet werden, was im Übrigen auch der Schimmelbildung vorbeugt. Schließlich warb er für seinen Berufsstand. Der Schornsteinfeger hilft bei der Einhaltung der Anforderungen und gibt Informationen für die eventuell notwendige Umrüstung. Er berät bei handbeschickten neuen Feuerungsanlagen bzw. beim Betreiberwechsel. Alle zwei Jahre müssen Zentralheizungen von ihm überwacht werden. Und auch bei der Installation einer neuen Heizung oder anderen Feuerungsanlage macht es Sinn, sich vorher mit dem Schornsteinfeger zu beraten.